Informationen rund um die Meldestelle der OÖ Landesholding GmbH
Rechtliche Rahmenbedingungen
Unter Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, sowie deren innerösterreichischer Umsetzung durch das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG), BGBl. I Nr. 6/2023 (in Kraft seit 25. Februar 2023) wurde dieses Meldesystem eingerichtet, das unter bestimmten Voraussetzungen dem Hinweisgeber entsprechenden Schutz gewährt. Das Meldesystem gilt für Meldungen über Verstöße in den durch das HSchG erfassten Bereichen.
Die Identität der hinweisgebenden Person wird von den befugten Meldestellenverantwortlichen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, vertraulich behandelt. Ein Anspruch auf Schutz besteht nur dann, wenn die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zur Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen.
Mit einer Offenlegung der Identität muss jedoch gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1937 gerechnet werden, wenn dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht eine notwendige und verhältnismäßige Pflicht im Rahmen von Untersuchungen durch nationale Behörden oder von Gerichtsverfahren darstellt - auch im Hinblick auf die Wahrung der Verteidigungsrechte der Person, die in der Meldung als Verursacher eines Verstoßes bezeichnet wird.
Repressalienverbot
Hinweisgebende Personen, die in gutem Glauben eine Meldung erstatten, dürfen gemäß § 20 HSchG keine Repressalien entstehen. Verboten sind insbesondere Kündigung, Suspendierung, Versetzung, Gehaltskürzung, Degradierung, Verweigerung einer Beförderung, Diskriminierung, Mobbing, Rufschädigung sowie sonstige benachteiligende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Meldung. Im Fall einer behaupteten Repressalie kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitgeber hat nachzuweisen, dass eine nachteilige Maßnahme nicht im Zusammenhang mit der Meldung steht (§ 23 HSchG).
Daraus ergibt sich, dass bei bewusst unrichtigen Meldungen (insbesondere z. B. Verleumdungen) arbeits-, straf- und zivilrechtliche Konsequenzen für die hinweisgebende Person nicht ausgeschlossen werden können.
Externe Meldestelle
Alternativ zur internen Meldestelle steht als externe Meldestelle gemäß HSchG das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) zur Verfügung. Die Entscheidung für eine interne oder externe Meldung liegt bei der hinweisgebenden Person.
Die im Rahmen des Meldesystems verarbeiteten personenbezogenen Daten werden gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des HSchG verarbeitet und geschützt. Aufzeichnungen über Meldungen werden für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt, sofern keine längere Aufbewahrung für behördliche oder gerichtliche Verfahren erforderlich ist. Näheres regelt die Datenschutzerklärung des Unternehmens.