Alle aufgrund der Schwere vergleichbaren Verstöße, die nicht den oben genannten Schwerpunkten zugeordnet werden können.
Das HinweisgeberInnenschutzgesetz umfasst die Bereiche:
> Öffentliches Auftragswesen
> Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
> Produktsicherheit und -konformität
> Verkehrssicherheit
> Umweltschutz
> Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
> Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, öffentliche Gesundheit
> Verbraucherschutz
> Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie
> Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB)